§ 56 – Sonderrechtsnachfolge
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten, normal normal 1a. dem Lebenspartner, normal normal den Kindern, normal normal den Eltern, normal normal dem Haushaltsführer normal normal normal arabic zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu. (2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, normal normal Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), normal normal Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind. normal normal normal arabic (3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, normal normal Stiefeltern, normal normal Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben). normal normal normal arabic (4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Kurz erklärt
- Bei Tod des Berechtigten haben bestimmte Personen Anspruch auf laufende Geldleistungen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt lebten oder finanziell unterstützt wurden.
- Die Reihenfolge der Anspruchsberechtigten ist: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und Haushaltsführer.
- Kinder umfassen auch Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Geschwister, die im Haushalt leben.
- Eltern schließen auch Stiefeltern und Pflegeeltern ein.
- Ein Haushaltsführer ist ein Verwandter, der den Haushalt mindestens ein Jahr vor dem Tod des Berechtigten geführt hat.