§ 48 – Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt. (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.
Kurz erklärt
- Laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können an Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder ausgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
- Kindergeld und ähnliche Leistungen können bis zu einem bestimmten Betrag an Kinder ausgezahlt werden, die bei der Festsetzung berücksichtigt werden.
- Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte nicht unterhaltspflichtig ist oder nur einen geringeren Betrag leisten kann.
- Die Auszahlung kann auch an Personen oder Stellen erfolgen, die den Unterhalt für den Ehegatten, Lebenspartner oder die Kinder gewähren.
- Die Regelungen gelten ebenfalls für Kinder, für die der Leistungsberechtigte nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist, wenn er diese Kinder nicht unterhält.