§ 47 – Auszahlung von Geldleistungen
(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. (2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.
Kurz erklärt
- Geldleistungen werden kostenlos auf ein angegebenes Konto überwiesen, wenn keine speziellen Regelungen vorliegen.
- Die Überweisung erfolgt bei einem Geldinstitut, das den EU-Vorschriften für Euro-Überweisungen entspricht.
- Auf Wunsch des Empfängers können Geldleistungen auch an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gesendet werden.
- Bei der Übermittlung an den Wohnsitz werden die Kosten von den Geldleistungen abgezogen, es sei denn, der Empfänger kann kein Konto einrichten.
- Für Zahlungen außerhalb des genannten Geltungsbereichs trägt der Leistungsträger die Kosten bis zur Bank, die mit der Zahlung beauftragt wurde.