Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 37
§ 37 – Vorbehalt abweichender Regelungen
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
Kurz erklärt
- Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungen des Gesetzbuchs, außer wenn andere Bücher etwas anderes sagen.
- § 68 bleibt von dieser Regelung unberührt.
- Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36.
- Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches hat Vorrang vor dem Ersten Kapitel, wenn es um Sozialdaten geht.
- Die Regelungen betreffen die Ermittlung von Sachverhalten in Bezug auf Sozialdaten.