Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 37

§ 37 – Vorbehalt abweichender Regelungen

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Kurz erklärt

  • Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungen des Gesetzbuchs, außer wenn andere Bücher etwas anderes sagen.
  • § 68 bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36.
  • Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches hat Vorrang vor dem Ersten Kapitel, wenn es um Sozialdaten geht.
  • Die Regelungen betreffen die Ermittlung von Sachverhalten in Bezug auf Sozialdaten.