Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 33c

§ 33c – Benachteiligungsverbot

Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

Kurz erklärt

  • Niemand darf wegen Rasse, ethnischer Herkunft oder Behinderung benachteiligt werden.
  • Soziale Rechte müssen gleichberechtigt für alle gelten.
  • Ansprüche auf soziale Rechte müssen bestimmten Voraussetzungen entsprechen.
  • Die genauen Bedingungen für Ansprüche sind im Gesetzbuch festgelegt.
  • Es gibt spezielle Vorschriften, die die Ansprüche regeln.