Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 33a

§ 33a – Altersabhängige Rechte und Pflichten

(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. (2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß ein Schreibfehler vorliegt oder normal normal sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. normal normal normal arabic (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Geburtsdatum ist entscheidend, wenn Rechte oder Pflichten von einer Altersgrenze abhängen.
  • Das maßgebliche Geburtsdatum ergibt sich aus der ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber.
  • Eine Abweichung vom angegebenen Geburtsdatum ist nur bei festgestelltem Schreibfehler oder durch eine frühere Urkunde möglich.
  • Die Regelungen gelten auch für Geburtsdaten, die Teil von Versicherungsnummern oder anderen Kennzeichen im Sozialleistungsbereich sind.
  • Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anwendbar.