§ 29 – Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, normal normal b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, normal normal c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, normal normal d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, normal normal e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, normal normal normal arabic normal normal Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes, normal normal b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, normal normal c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, normal normal normal arabic normal normal 2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, normal normal b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, normal normal c) Hilfen zur Hochschulbildung, normal normal d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung, normal normal normal alpha normal normal Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere a) Leistungen für Wohnraum, normal normal b) Assistenzleistungen, normal normal c) heilpädagogische Leistungen, normal normal d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, normal normal e) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, normal normal f) Leistungen zur Förderung der Verständigung, normal normal g) Leistungen zur Mobilität, normal normal h) Hilfsmittel, normal normal normal alpha normal normal unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere a) Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, normal normal b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit, normal normal c) Reisekosten, normal normal d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, normal normal e) Rehabilitationssport und Funktionstraining, normal normal normal arabic normal normal besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben. normal normal normal arabic (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.
Kurz erklärt
- Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf verschiedene Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wie ärztliche Behandlungen und Therapien.
- Es gibt Unterstützung für die Teilhabe am Arbeitsleben, einschließlich Hilfen zur Arbeitsplatzsuche und beruflicher Weiterbildung.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen Hilfen für Schulbildung, Berufsausbildung und Hochschulbildung.
- Soziale Teilhabe wird durch Unterstützungen wie Assistenzleistungen, Wohnraum und Mobilität gefördert.
- Zuständig für die Bereitstellung dieser Leistungen sind bestimmte Leistungsträger und Integrationsämter.