Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 28a

§ 28a – Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, normal normal Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, normal normal Leistungen zur Teilhabe an Bildung, normal normal Leistungen zur Sozialen Teilhabe. normal normal normal arabic (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

Kurz erklärt

  • Eingliederungshilfe umfasst verschiedene Leistungen.
  • Dazu gehören medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und soziale Teilhabe.
  • Die Leistungen sind für Menschen mit Behinderungen gedacht.
  • Zuständig für die Gewährung dieser Leistungen sind bestimmte Behörden.
  • Diese Behörden werden durch das Landesrecht festgelegt.