Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 21a
§ 21a – Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: Leistungen bei häuslicher Pflege: a) Pflegesachleistung, normal normal b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, normal normal c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, normal normal d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, normal normal normal arabic normal normal teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, normal normal Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere a) soziale Sicherung und normal normal b) Pflegekurse, normal normal normal arabic normal normal vollstationäre Pflege. normal normal normal arabic (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
Kurz erklärt
- Die soziale Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen für die häusliche Pflege an.
- Dazu gehören Pflegesachleistungen, Pflegegeld für selbst organisierte Pflegehilfen und Unterstützung bei Verhinderung der Pflegeperson.
- Es werden auch Pflegehilfsmittel und technische Hilfen bereitgestellt.
- Pflegepersonen erhalten soziale Sicherung und können an Pflegekursen teilnehmen.
- Zuständig für die Leistungen sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen eingerichtet sind.