Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 19
§ 19 – Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, normal Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, normal Leistungen a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, normal b) zur Berufswahl und Berufsausbildung, normal c) zur beruflichen Weiterbildung, normal d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, normal e) zum Verbleib in Beschäftigung, normal f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, normal alpha normal Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld. normal arabic (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Kurz erklärt
- Arbeitsförderung bietet verschiedene Dienstleistungen wie Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung an.
- Es gibt Unterstützung bei der Ausbildung, Arbeitsvermittlung und beruflichen Eingliederung.
- Leistungen umfassen Hilfe bei der Berufswahl, Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung.
- Unterstützung wird auch für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und den Verbleib in Beschäftigung angeboten.
- Zuständig für diese Leistungen sind die Agenturen für Arbeit und andere Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.