Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 15

§ 15 – Auskunft

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen. (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Kurz erklärt

  • Zuständige Stellen müssen Auskünfte zu sozialen Angelegenheiten nach dem Gesetzbuch erteilen.
  • Die Auskunftspflicht umfasst Informationen über zuständige Leistungsträger und relevante Sach- und Rechtsfragen.
  • Auskunftsstellen müssen miteinander und mit anderen Leistungsträgern zusammenarbeiten, um umfassende Informationen bereitzustellen.
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen neutrale Informationen zur staatlich geförderten Altersvorsorge anbieten.
  • Ziel ist es, den Auskunftsuchenden bestmöglich zu helfen.