Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 4
§ 4 – Sozialversicherung
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. (2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und normal normal wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. normal normal normal arabic Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
Kurz erklärt
- Jeder hat das Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
- Versicherte Personen haben Anspruch auf Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung und -wiederherstellung.
- Die gesetzlichen Versicherungen umfassen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung.
- Es gibt einen Anspruch auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Erwerbsminderung und im Alter.
- Auch Hinterbliebene eines Versicherten haben ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung.