Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 3
§ 3 – Bildungs- und Arbeitsförderung
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, normal normal individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, normal normal Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und normal normal wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Personen in einer passenden Ausbildung haben das Recht auf individuelle Förderung, wenn sie die nötigen Mittel nicht selbst haben.
- Wer im Arbeitsleben steht oder stehen möchte, hat Anspruch auf Beratung zur Bildungs- und Berufswahl.
- Es besteht ein Recht auf individuelle Förderung der beruflichen Weiterbildung.
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf Unterstützung, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden und zu behalten.
- Bei Arbeitslosigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gibt es ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung.