Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 50

§ 50 – Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften eine natürliche oder juristische Person sein müssten. Juristische Personen können jedoch bei Dienstleistungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in ihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die Namen und die berufliche Befähigung der Personen anzugeben, die für die Erbringung der Leistung als verantwortlich vorgesehen sind. (2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Auftraggeber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Unternehmen eine bestimmte Rechtsform haben müssen, um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein Angebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Bedingungen festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eignungskriterien zu erfüllen und den Auftrag auszuführen haben; solche Bedingungen müssen durch sachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen sein. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform annimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Bewerber oder Bieter dürfen nicht allein wegen ihrer Rechtsform abgelehnt werden, wenn sie im eigenen Land zur Leistungserbringung berechtigt sind.
  • Juristische Personen müssen in ihren Anträgen die verantwortlichen Personen und deren Qualifikationen angeben, wenn es um Dienstleistungen geht.
  • Bewerber- und Bietergemeinschaften werden wie Einzelbewerber behandelt und müssen keine bestimmte Rechtsform haben.
  • Der Auftraggeber kann Bedingungen für die Eignung und Ausführung von Gruppen von Unternehmen festlegen, die sachlich gerechtfertigt und angemessen sein müssen.
  • Nach Zuschlagserteilung kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn dies für die Auftragsdurchführung notwendig ist.