§ 39 – Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35, normal normal einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 4 oder normal normal einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37 normal normal normal arabic mit. Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 21 und die nicht verbindliche Bekanntmachung nach Nummer 2 nach den Vorgaben der Spalte 13 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt mit einem der Standardformulare nach den Vorgaben der Abschnitte Bekanntmachung und Änderung der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a. (3) Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens nach den Vorgaben der Spalte 34 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
Kurz erklärt
- Der Auftraggeber muss seine Absicht zur Vergabe von Aufträgen für soziale oder besondere Dienstleistungen bekanntgeben.
- Die Bekanntgabe erfolgt durch eine Auftragsbekanntmachung, eine nicht verbindliche Bekanntmachung oder eine Bekanntmachung über ein Qualifizierungssystem.
- Es gibt Ausnahmen, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb zulässig ist.
- Die Bekanntmachungen müssen bestimmten Vorgaben aus der EU-Durchführungsverordnung entsprechen.
- Ergebnisse des Vergabeverfahrens müssen ebenfalls mitgeteilt werden, und der Auftraggeber kann diese vierteljährlich bündeln.