Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 15

§ 15 – Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen

(1) In einem nicht offenen Verfahren sowie einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann jedes interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag abgeben. (2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbekundung. Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen. (3) Die Angebotsfrist kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und ausgewählten Bewerbern festgelegt werden. Allen ausgewählten Bewerbern muss dieselbe Angebotsfrist eingeräumt werden. Unterbleibt eine einvernehmliche Fristfestlegung, beträgt die Angebotsfrist mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. (4) Der Auftraggeber kann im Verhandlungsverfahren den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung vorbehalten hat.

Kurz erklärt

  • Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag in nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einreichen.
  • Die Teilnahmefrist für Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage, darf aber nicht weniger als 15 Tage sein.
  • Die Angebotsfrist kann einvernehmlich zwischen Auftraggeber und ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, muss aber für alle gleich sein.
  • Fehlt eine einvernehmliche Fristfestlegung, beträgt die Angebotsfrist mindestens zehn Tage nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
  • Der Auftraggeber kann den Auftrag basierend auf den Erstangeboten vergeben, wenn dies in der Bekanntmachung oder Aufforderung erwähnt wird.