Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 11

§ 11 – Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten. (3) Der Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel, normal normal die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und normal normal verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Elektronische Mittel müssen allgemein zugänglich und mit gängigen Geräten kompatibel sein.
  • Der Zugang zum Vergabeverfahren darf nicht eingeschränkt werden.
  • Die elektronischen Mittel müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Nur sichere elektronische Mittel dürfen für den Austausch von Daten im Vergabeverfahren verwendet werden.
  • Der Auftraggeber muss alle notwendigen Informationen zu den verwendeten elektronischen Mitteln bereitstellen.