Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 9

§ 9 – Grundsätze der Kommunikation

(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel). (2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird. (3) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 darf die Kommunikation im Vergabeverfahren auch mit anderen als elektronischen Mitteln erfolgen. (4) Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

Kurz erklärt

  • Auftraggeber und Unternehmen nutzen in Vergabeverfahren elektronische Mittel für Datenübermittlung.
  • Mündliche Kommunikation ist erlaubt, solange sie nicht wichtige Dokumente betrifft und gut dokumentiert wird.
  • In bestimmten Verhandlungsverfahren kann auch auf nicht-elektronische Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden.
  • Der Auftraggeber kann eine eindeutige Unternehmensbezeichnung und eine elektronische Adresse von Unternehmen verlangen.
  • Eine Registrierung für den Zugang zu Auftragsbekanntmachungen und Vergabeunterlagen ist nicht erforderlich, aber freiwillig möglich.