§ 6 – Vermeidung von Interessenkonflikten
(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken. (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. (3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen Bewerber oder Bieter sind, normal einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten, normal beschäftigt oder tätig sind a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder normal b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat. normal alpha normal arabic (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
Kurz erklärt
- Mitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers dürfen bei Interessenkonflikten nicht am Vergabeverfahren teilnehmen.
- Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn Personen finanzielle, wirtschaftliche oder persönliche Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.
- Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die betroffenen Personen mit Bewerbern oder Bietern in Verbindung stehen oder diese unterstützen.
- Diese Vermutung gilt auch für Personen, die in einem engen familiären Verhältnis zu den betroffenen Personen stehen.
- Angehörige sind unter anderem Ehepartner, Verwandte und Pflegekinder.