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BundInhaltsübersicht –Inhaltsübersicht
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Bund§ 71a – Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten§ 71a
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Bund§ 71b – Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung§ 71b
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Bund§ 72 – Begutachtung§ 72
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Bund§ 76 – Übergangsrecht§ 76
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BundAnlage 5 – (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)Anlage 5
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BundAnlage 14a – (zu § 71a Absatz 3)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für StraßenwesenAnlage 14a