Gesetzklar
Deutsch
English
Nur geltendes Recht
Suchen
Ergebnisse für „§ 356a“
– 1 Treffer
private.civil
Bund
§ 356a – Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
§ 356a
Zivilrecht (BGB)