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Bund
Anlage 16 – (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Anlage 16
Zivilrecht (BGB)
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