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Bund§ 30 – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 30
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Bund§ 31 – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 31
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Bund§ 48 – Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung§ 48
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Bund§ 59 – Speicherung von Daten im Fahreignungsregister§ 59
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Bund§ 76 – Übergangsrecht§ 76
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BundAnlage 2 – (zu § 5 Absatz 2 und 4)Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/hAnlage 2
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BundAnlage 3 – (zu § 6 Absatz 6)Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen MusternAnlage 3
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BundAnlage 4a – (zu § 11 Absatz 5)Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der GutachtenAnlage 4a
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BundAnlage 6 – (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)Anforderungen an das SehvermögenAnlage 6
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BundAnlage 7 – (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)FahrerlaubnisprüfungAnlage 7
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BundAnlage 7a – (§ 6a Absatz 3 und 4)Fahrerschulung ab 17 JahreAnlage 7a
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BundAnlage 7b – (zu § 6b Absatz 3 und 4)Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1Anlage 7b
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BundAnlage 8c – (zu § 25b Absatz 2)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926Anlage 8c
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BundAnlage 8d – (zu § 25b Absatz 3)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968Anlage 8d
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BundAnlage 8e – (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter FührerscheineAnlage 8e