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Bund§ 30 – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 30
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Bund§ 31 – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 31
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Bund§ 48 – Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung§ 48
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Bund§ 48a – Voraussetzungen§ 48a
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Bund§ 56 – Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes§ 56
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Bund§ 59 – Speicherung von Daten im Fahreignungsregister§ 59
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Bund§ 61 – Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes§ 61
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Bund§ 66 – Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung§ 66
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Bund§ 70 – Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung§ 70
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Bund§ 72 – Begutachtung§ 72
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Bund§ 76 – Übergangsrecht§ 76
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BundAnlage 2 – (zu § 5 Absatz 2 und 4)Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/hAnlage 2
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BundAnlage 3 – (zu § 6 Absatz 6)Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen MusternAnlage 3
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BundAnlage 4 – (zu den §§ 11, 13 und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von KraftfahrzeugenAnlage 4
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BundAnlage 4a – (zu § 11 Absatz 5)Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der GutachtenAnlage 4a