Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
04. Januar 1935
§ 9
§ 9 – rsiedlgergg_1935
(1) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt, welche Behörden die nach diesem Gesetze der Siedlungsbehörde zustehenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen haben und welche Siedlungsunternehmen innerhalb eines Bezirks zur Siedlung zugelassen sind. (2) Die zuständigen Reichsminister erlassen die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Kurz erklärt
- Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft legt fest, welche Behörden Aufgaben der Siedlungsbehörde übernehmen.
- Er bestimmt auch, welche Siedlungsunternehmen in einem Bezirk zugelassen sind.
- Die zuständigen Reichsminister erstellen die notwendigen Vorschriften zur Umsetzung des Gesetzes.
- Diese Vorschriften sind rechtlicher und verwaltungstechnischer Natur.
- Die Regelungen betreffen die Durchführung der Siedlungsaufgaben.