Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
04. Januar 1935
§ 6
§ 6 – rsiedlgergg_1935
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt ist oder ausgeübt wird. (2) Eine Verwendung für Siedlungszwecke im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes liegt auch dann vor, wenn ein Siedlungsunternehmen Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet oder einen von ihm erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb im ganzen einem Siedlungsbewerber überträgt. (3)
Kurz erklärt
- Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten auch für Vorkaufsrechte nach dem Reichssiedlungsgesetz.
- Ein Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden oder wird ausgeübt.
- Siedlungszwecke im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes umfassen die Verbesserung der Agrarstruktur.
- Siedlungsunternehmen können Grundstücke für diese Zwecke verwenden.
- Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann vollständig an einen Siedlungsbewerber übertragen werden.