Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juni 2009
§ 11

§ 11 – Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig.
  • Es geht um die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
  • Die Ordnungswidrigkeiten beziehen sich auf das Rindfleischetikettierungsgesetz.
  • Zuständigkeit wurde offiziell übertragen.
  • Die Regelung betrifft die Einhaltung von Vorschriften im Rindfleischsektor.