Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. Juni 2009
§ 9a
§ 9a – Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.
Kurz erklärt
- Schlachtkörper von Rindern unter zwölf Monaten müssen gekennzeichnet werden.
- Die Kennzeichnung erfolgt direkt nach der Schlachtung.
- Es gelten die Vorgaben des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung.
- Die Regelung betrifft alle Marktteilnehmer.
- Ziel ist eine einheitliche Kennzeichnung der Schlachtkörper.