§ 1 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist, normal normal (weggefallen) normal normal Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch. normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Verordnung definiert verpflichtende Angaben für die Kennzeichnung von Rindfleisch.
- Diese Angaben basieren auf der EU-Verordnung Nr. 1760/2000.
- Die Regelung betrifft die Registrierung und Kennzeichnung von Rindern.
- Es werden Fleischstücke, Teilstücke und Rinderhackfleisch erfasst.
- Die letzte Änderung der Verordnung erfolgte durch die EU-Verordnung Nr. 653/2014.