Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 15.03

§ 15.03 – Verbot der Einbringung und Einleitung

Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. normal normal Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig. normal normal Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Es ist verboten, bestimmte Abfälle wie Öl, Fett, Hausmüll und Sonderabfälle ins Wasser zu bringen.
  • Ausnahmen von diesem Verbot sind nur gemäß dem CDNI erlaubt.
  • Wenn solche Abfälle an Bord sind oder drohen, frei zu werden, muss der Schiffsführer sofort die zuständige Behörde informieren.
  • Der Schiffsführer muss den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Abfalls genau angeben.
  • Diese Regelung gilt unabhängig von den Bestimmungen des CDNI.