Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 15.02
§ 15.02 – Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
Kurz erklärt
- Der Schiffsführer und die Besatzung müssen sorgfältig handeln, um Wasserverschmutzung zu verhindern.
- Sie sollen die Menge an Schiffsabfällen und Abwässern minimieren.
- Eine Vermischung verschiedener Abfallarten soll möglichst vermieden werden.
- Alle Personen an Bord sind für die Einhaltung dieser Regeln verantwortlich.
- Die Sorgfaltspflicht hängt von den jeweiligen Umständen ab.