Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 14.12

§ 14.12 – Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich

In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten: a) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren; normal normal b) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen; normal normal c) länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen; normal normal d) innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen; normal normal e) eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen. normal normal normal arabic normal normal Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Im Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich ist das Einfahren ohne Erlaubnis verboten.
  • Fahrzeuge mit bestimmten Kennzeichnungen dürfen nicht einfahren.
  • Es ist nicht erlaubt, länger als 72 Stunden am Stück zu liegen.
  • Nach dem Verlassen des Hafens darf man innerhalb von 12 Stunden nicht erneut anlegen.
  • Liegestellen dürfen nicht mit einem von einem Verband getrennten Leichter belegt werden.