Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 14.07
§ 14.07 – Koblenz
Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65. normal normal Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: normal Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80. normal normal Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: normal Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40. normal normal Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: normal Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Reede vor Koblenz liegt am rechten Ufer zwischen km 592,15 und km 593,65.
- Für nicht-schubschiffbare Fahrzeuge ohne spezielle Bezeichnung ist die Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.
- Schubschiffe ohne spezielle Bezeichnung haben eine Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.
- Fahrzeuge mit der Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 dürfen an der Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65 anlegen.
- Es gibt spezifische Liegestellen für verschiedene Fahrzeugtypen entlang der Reede.