Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 14.02

§ 14.02 – Basel

Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99. normal normal Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt: a) Liegestelle „Uferplatz – GMS 1 und 2“ von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09; normal normal b) Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung“ von km 169,19 bis km 169,33; normal normal c) Liegestelle „Rheinquai-Dreiländereck“ von km 169,61 bis km 169,72; normal sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters. normal normal normal arabic normal normal Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt: normal Liegestelle „Oberer Klybeckquai – TMS 1 und 2“ von km 168,09 bis km 168,33. normal normal Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen. normal normal Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Reede von Basel erstreckt sich zwischen km 167,82 und km 169,99 am rechten Ufer.
  • Es gibt mehrere Liegestellen für verschiedene Fahrzeugtypen, darunter „Uferplatz – GMS 1 und 2“ und „Rheinquai-Wiesemündung“.
  • Die Liegestelle „Rheinquai-Dreiländereck“ kann nur vom 1. November bis 15. März genutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis.
  • Fahrzeuge mit bestimmten Bezeichnungen benötigen eine Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen, um an bestimmten Liegestellen zu liegen.
  • Die angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle.