Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 13.01

§ 13.01 – Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf Fahrzeuge, deren Abmessungen die Werte 38,50 m in der Länge und 5,05 m in der Breite nicht überschreiten und die gewöhnlich auf dem A Rhein-Rhone-Kanal verkehren, anzuwenden. normal normal Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,53) bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km 335,92). normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Kapitel betrifft Fahrzeuge, die maximal 38,50 m lang und 5,05 m breit sind.
  • Es gilt für Fahrzeuge, die normalerweise auf dem A Rhein-Rhone-Kanal fahren.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Strecke von Basel bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim.
  • Die genannte Strecke beginnt an der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53).
  • Das Kapitel ist spezifisch für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge.