§ 12.01 – Meldepflicht
Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS melden: a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt; normal normal b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung; normal normal c) Fahrzeuge, die Container befördern; normal normal d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m; normal normal e) Kabinenschiffe; normal normal f) Seeschiffe; normal normal g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben; normal normal h) Sondertransporte nach § 1.21. normal normal normal arabic normal normal Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben: a) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband; normal normal b) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband; normal normal c) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden Art aller Fahrzeuge gemäß der Nachricht nach Nummer 1; normal normal d) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband; normal normal e) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband; normal normal f) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord; normal normal g) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt: normal aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts; normal normal bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts; normal normal cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts; normal normal dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten; normal normal ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel; normal normal normal arabic normal normal h) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung; normal normal i) Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container; normal normal j) Containernummer der Gefahrgutcontainer; normal normal k) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und sofern zutreffend Anzahl der Fahrgäste; normal normal l) Standort, Fahrtrichtung; normal normal m) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung); normal normal n) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen; normal normal o) Beladehafen; normal normal p) Entladehafen. normal normal normal arabic normal normal Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind: a) von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und normal normal b) Pannerden (km 867,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20). normal normal normal arabic normal normal Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 3 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung auf elektronischem Wege melden. normal normal Beim Durchfahren von Schleusen und beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten muss der Schiffsführer die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a und c über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe c muss der Schiffsführer die Art des Fahrzeugs oder Verbands gemäß Anlage 12 angeben. normal normal Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt. normal normal Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen. normal normal Wenn die Fahrt beendet ist, muss der Schiffsführer dies unverzüglich elektronisch melden. normal normal Die zuständige Behörde - kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen, normal normal - kann bei der Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Sondertransporte nach § 1.21 eine Ausnahme von der Meldepflicht nach Nummer 1 gewähren. normal normal normal arabic normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Schiffsführer bestimmter Fahrzeuge müssen sich vor der Einfahrt in bestimmte Strecken elektronisch melden.
- Die Meldung muss Informationen wie Schiffsname, europäische Schiffsnummer, Art des Fahrzeugs und Ladung enthalten.
- Die Meldepflicht gilt für Strecken, die mit einem speziellen Tafelzeichen gekennzeichnet sind.
- Bei Unterbrechungen der Fahrt von mehr als zwei Stunden muss der Schiffsführer dies ebenfalls melden.
- Änderungen der Meldedaten während der Fahrt müssen umgehend der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.