Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 9.13
§ 9.13 – Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. normal normal Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflachen und in den Hafen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet. normal normal Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 nicht stillliegen.
- Dies gilt auch für angrenzende Wasserflächen, die zur nationalen Behörde gehören.
- An bestimmten ausgewiesenen Stellen ist das Stillliegen jedoch erlaubt.
- Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen das Stillliegen an nicht ausgewiesenen Stellen genehmigen.
- Die Regelung betrifft sowohl Wasserstraßen als auch angrenzende Flächen.