Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 9.12

§ 9.12 – Boven-Rijn und Waal

Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf der Boven-Rijn und Waal zwischen km 857,77 und km 952,50 einschließlich der Übernachtungshäfen und angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. In der Grenzstrecke von km 857,77 bis km 865,50 gilt dieses Verbot für den Teil zwischen dem rechten Ufer und der Achse des Flusses. normal normal Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflachen und in den Hafen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet. normal normal Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Auf der Boven-Rijn und Waal dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zwischen km 857,77 und km 952,50 nicht stillliegen.
  • Das Verbot gilt in der Grenzstrecke von km 857,77 bis km 865,50 für den Bereich zwischen dem rechten Ufer und der Flussachse.
  • Stillliegen ist an bestimmten, ausgewiesenen Stellen in den genannten Wasserstraßen und angrenzenden Flächen erlaubt.
  • Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen das Stillliegen auch an nicht ausgewiesenen Stellen genehmigen.
  • Übernachtungshäfen und angrenzende Wasserflächen, die zur nationalen Behörde gehören, sind ebenfalls betroffen.