Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 9.11

§ 9.11 – Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre

Unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge müssen sich bei unsichtigem Wetter rechts halten.
  • Dies gilt unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40).
  • Die Regelung betrifft die Fahrtrichtung der Fahrzeuge.
  • Die §§ 6.04 und 6.05 sind in diesem Bereich nicht anwendbar.
  • Sicherheit im Verkehr hat Vorrang bei schlechten Sichtverhältnissen.