Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 9.08

§ 9.08 – Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar

Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 und in der Talfahrt Radar benutzen.

Kurz erklärt

  • Nachts ist die Fahrt zwischen Bingen und St. Goar nur für bestimmte Fahrzeuge erlaubt.
  • Erlaubt sind nur Fahrzeuge, die Sprechfunk nutzen.
  • Die genutzten Sprechfunkkanäle müssen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 sein.
  • In der Talfahrt ist zusätzlich Radar erforderlich.
  • Der Abschnitt umfasst die Kilometer 530,00 bis 556,00.