Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 9.08
§ 9.08 – Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 und in der Talfahrt Radar benutzen.
Kurz erklärt
- Nachts ist die Fahrt zwischen Bingen und St. Goar nur für bestimmte Fahrzeuge erlaubt.
- Erlaubt sind nur Fahrzeuge, die Sprechfunk nutzen.
- Die genutzten Sprechfunkkanäle müssen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 sein.
- In der Talfahrt ist zusätzlich Radar erforderlich.
- Der Abschnitt umfasst die Kilometer 530,00 bis 556,00.