§ 9.07 – Beschränkungen der Schiffahrt
Iffezheim - Karlsruhe normal Zwischen Karlsruhe (km 360,00) und Iffezheim (km 334,00) müssen Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge in der Bergfahrt unabhängig vom Wasserstand eine Mindestgeschwindigkeit von 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, erreichen können. normal normal Geisenheim – Rhens normal Zwischen Geisenheim (km 524,00) bis Rhens (km 582,00) ist das Segelsurfen verboten. normal normal Lorch - St. Goar a) Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das linke, die Talfahrt das rechte Ufer anzuhalten. normal normal b) Die Bergfahrer oder die in § 9.04 Nr. 4 bezeichneten Talfahrer können unter den in § 9.04 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Hierbei sind die Schall- und Sichtzeichen nach § 9.04 Nr. 5 zu geben. § 6.05 ist nicht anzuwenden. normal normal c) Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von über 110 m haben sich gemäß § 12.03 Nummer 2 und Nummer 6 Buchstabe b zu melden. normal normal normal arabic normal normal Moselmündung normal Zwischen km 592,05 und km 593,55 hat die Bergfahrt, die nicht in die Mosel einfahren will, mindestens 80 m Abstand vom linken Ufer zu halten. normal normal Duisburg-Ruhrort a) Vor dem Einfahren in normal die Hochfelder Häfen, normal den Duisburger Außenhafen, normal den Duisburger Parallelhafen, normal den Ruhrorter Hafenkanal und normal den Ruhrorter Hafenmund normal müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu übersehen ist. normal normal b) Zwischen km 775,50 und km 785,50 ist das Segeln ohne Erlaubnis nach § 1.23 untersagt. normal normal normal arabic normal normal Wesel normal Vor dem Einfahren in den Wesel-Datteln-Kanal müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Kanaleinfahrt zu übersehen ist. normal normal Mit Ausnahme der Nummern 2 und 5 Buchstabe b findet diese Bestimmung auf Kleinfahrzeuge keine Anwendung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge müssen zwischen Karlsruhe und Iffezheim eine Mindestgeschwindigkeit von 5 km/h erreichen, unabhängig vom Wasserstand.
- Segelsurfen ist zwischen Geisenheim und Rhens verboten.
- In der Strecke zwischen Lorch und St. Goar müssen Bergfahrer das linke Ufer und Talfahrer das rechte Ufer anhalten.
- Schiffsführer von Fahrzeugen über 110 m müssen sich gemäß bestimmten Vorschriften melden.
- Talfahrer müssen vor dem Einfahren in verschiedene Häfen und Kanäle auf Strom aufdrehen und dürfen nur einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Einfahrt sehen können.