Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 9.06

§ 9.06 – Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz

Es dürfen befahren werden a) der Lampertheimer Altrhein zwischen der Mündung und Altrhein-km 4,75 und normal normal b) der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins zwischen der Mündung und Altrhein-km 9,80. normal normal normal arabic normal normal Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt-Ehrfelder Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. normal normal Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -: a) die Länge der Fahrzeuge oder Verbände darf höchstens 115 m und ihre Breite höchstens 11,45 m betragen, wobei die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen kann; normal normal b) in der Strecke zwischen Altrhein-km 0,70 und km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge über Kanal 10 melden, wobei innerhalb der engen Stelle auf entgegenkommende Kleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen ist. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Lampertheimer Altrhein und der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins dürfen befahren werden.
  • Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 5 km/h auf dem Lampertheimer Altrhein und 12 km/h auf dem Stockstadt-Ehrfelder Altrhein.
  • Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine sind von den Geschwindigkeitsbegrenzungen ausgenommen.
  • Auf dem Lampertheimer Altrhein dürfen Fahrzeuge maximal 115 m lang und 11,45 m breit sein, Ausnahmen sind möglich.
  • Zwischen Altrhein-km 0,70 und km 2,70 müssen sich Fahrzeuge über Kanal 10 melden und Rücksicht auf entgegenkommende Kleinfahrzeuge nehmen.