Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 9.05

§ 9.05 – Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe

Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren a) zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35), normal normal b) zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00). normal normal normal arabic normal normal Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m sowie Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen Eisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Höhe fahren. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Verbände dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren, wenn sie länger als 110 m oder breiter als 12 m sind, außer Schubverbände.
  • Dies gilt zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35).
  • Außerdem gilt es zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00).
  • Fahrzeuge über 110 m Länge dürfen ebenfalls nicht auf gleicher Höhe fahren.
  • Dies betrifft den Abschnitt zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen Eisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28).