§ 9.02 – Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
col1 0 0.12* col2 0 0.13* col3 0 1.88* col4 1.88* 1 Dieser Paragraph gilt für die gesamte Strecke zwischen km 173,55 (Beginn der Umleitung der Stauhaltung Kembs) und km 335,70 (Rückführung der Stauhaltung Iffezheim), einschließlich des Seitenkanals zwischen km 173,55 und km 226,54 (Rückführung der Stauhaltung Vogelgrün) und der Umleitungen des kanalisierten Rheins in Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg. 1 col4 col2 0 1 Die §§ 6.04 und 6.05 sind auf den vorgenannten Strecken nicht anwendbar. 1 col4 col2 0 1 Beim Begegnen müssen alle Fahrzeuge die rechte Seite einhalten, soweit dies für die gefahrlose Vorbeifahrt Backbord an Backbord notwendig ist. 1 col4 col2 0 1 Abweichend von den Nummern 2 und 3 können Fahrzeuge im Nahbereich der Schleusen verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den §§ 6.04 und 6.05 Steuerbord an Steuerbord stattfindet; sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann. 1 col4 col2 0 1 Dieselben Bestimmungen gelten außerdem für Kanalpenichen (Länge 38,50 m) mit oder ohne Vorspann, wenn sie auf folgenden Stromstrecken zu Berg fahren: 1 col4 col2 0 1 a) 1 Stauhaltung Rhinau zwischen km 244,00 und den Schleusen Marckolsheim, 1 col4 col3 0 1 b) 1 Stauhaltung Marckolsheim zwischen km 228,00 und den Schleusen Vogelgrün. 1 col4 col3 0 1 Auf dem Rhein darf oberhalb und unterhalb der Wehre die gerade Verbindungslinie zwischen zwei auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten allgemeinen Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) nicht überschritten werden. 1 col3 col2 center block bgbl2_1994_j0066_ab_0010.jpg 1 0 1 In die Werkkanäle der Kraftwerke darf nicht hineingefahren werden. Die Endpunkte dieser Kanäle sind durch allgemeine Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet. 1 col4 col2 0 1 Das Wenden ist nur auf den Wendestellen oberhalb der oberen Schleusenvorhäfen, in den unteren Schleusenvorhäfen und im unteren Schleusenkanal der untersten Schleusen gestattet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kleinfahrzeuge. 1 col4 col2 0 1 Das Stilliegen und das Anlegen sind außerhalb der Schleusenvorhäfen und des unteren Schleusenkanals der untersten Schleusen verboten. 1 col4 col2 0 1 Das Verbot des Wendens, des Stilliegens und des Anlegens nach den Nummern 7 und 8 gilt nicht für Fahrzeuge, 1 col4 col2 0 1 a) 1 die an behördlich zugelassenen Stellen laden oder löschen wollen oder 1 col4 col3 0 1 b) 1 die aus zwingenden Sicherheitsgründen anhalten mußten. 1 col4 col3 0 1 Fahrzeuge über 11,45 m Breite dürfen die kleinen Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg nicht benutzen. 1 col4 col2 0 1 Auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem kanalisierten Rhein bis km 294,00 kann die in den §§ 3.08, 3.09, 3.10, 3.13, 3.14, 3.15 und 3.29 angegebene Mindesthöhe der Lichter und Zeichen in dem Maße herabgesetzt werden, als es für die Durchfahrt unter Bauwerken erforderlich ist, wobei alle Maßnahmen zu treffen sind, damit die verschiedenen Lichter und Zeichen sichtbar bleiben. 1 col4 col2 top left 50 4 none %yes;
Kurz erklärt
- Der Paragraph gilt für die Strecke zwischen km 173,55 und km 335,70 sowie für bestimmte Seitenkanäle und Umleitungen des Rheins.
- Die §§ 6.04 und 6.05 sind auf diesen Strecken nicht anwendbar.
- Fahrzeuge müssen beim Vorbeifahren die rechte Seite einhalten, können aber in der Nähe von Schleusen auch Steuerbord an Steuerbord fahren, wenn es sicher ist.
- Das Wenden ist nur an bestimmten Stellen erlaubt, und das Anlegen sowie Stillliegen ist außerhalb der Schleusenvorhäfen verboten, mit Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge.
- Fahrzeuge über 11,45 m Breite dürfen die kleinen Schleusen nicht benutzen.