Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 8.09

§ 8.09 – Bleib-weg-Signal

Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf a) Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen, normal und normal normal b) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen, normal normal normal arabic normal wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden. normal Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet. normal normal Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. normal Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden. normal Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann. normal normal Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden; normal normal b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren. normal normal normal arabic normal normal Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen: a) alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen; normal normal b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen; normal normal c) das Rauchen ist einzustellen; normal normal d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen; normal normal e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden. normal normal normal arabic normal Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen. normal normal Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen. normal normal Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen. normal normal Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird. normal normal Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden, wenn die Besatzung die Gefahr nicht abwenden kann.
  • Das Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen, das mindestens 15 Minuten lang wiederholt wird.
  • Fahrzeuge, die das Signal hören, müssen sich von der Gefahrenzone fernhalten oder schnell weiterfahren, wenn sie bereits vorbeigefahren sind.
  • Fahrzeuge in der Nähe der Gefahrenzone müssen Fenster schließen, Feuer löschen, das Rauchen einstellen und Funkenbildung vermeiden.
  • Der Schiffsführer muss die zuständige Behörde sofort informieren, wenn er das Bleib-weg-Signal wahrnimmt.