Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 7.08

§ 7.08 – Wache und Aufsicht

Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten a) von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, normal normal b) von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und normal normal c) von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden. normal normal normal arabic normal normal Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist, normal normal b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 14.01 der Rheinschiffspersonalverordnung ist. normal normal normal arabic normal normal An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn a) Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird, normal normal b) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und normal normal c) die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden. normal normal normal arabic normal normal An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn a) diese in einem Hafenbecken stillliegen und normal normal b) die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreien. normal normal normal arabic normal normal Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu. normal normal Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine einsatzfähige Wache muss ständig an Bord von bestimmten stillliegenden Fahrzeugen und Fahrgastschiffen sein.
  • Die Wache wird von einem Besatzungsmitglied gestellt, das über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.
  • Bei bestimmten Bedingungen ist keine Wache erforderlich, z.B. wenn Flüssigerdgas nicht als Brennstoff genutzt wird oder die Fahrzeuge in einem Hafenbecken liegen.
  • Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die im Notfall eingreifen kann, es sei denn, es gibt eine Ausnahmegenehmigung.
  • Wenn kein Schiffsführer vorhanden ist, sind der Eigentümer oder Betreiber für die Wache und Aufsicht verantwortlich.