Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 7.07

§ 7.07 – Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten: a) 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt; normal normal b) 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt; normal normal c) 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt. normal normal normal arabic normal normal Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht a) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen; normal normal b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten. normal normal normal arabic normal normal In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Beim Stillliegen müssen Fahrzeuge, Schubverbände oder gekuppelte Fahrzeuge Mindestabstände einhalten.
  • Der Abstand beträgt 10 m, wenn eines der Fahrzeuge die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 hat.
  • Der Abstand beträgt 50 m, wenn eines der Fahrzeuge die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 hat.
  • Der Abstand beträgt 100 m, wenn eines der Fahrzeuge die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 hat.
  • Ausnahmen von diesen Abständen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden.