Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 7.04

§ 7.04 – Festmachen

col1 0 0.13* col2 0 0.13* col3 0 1.87* col4 1.88* 1 Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen: 1 col4 col2 0 1 a) 1 auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht; 1 col4 col3 0 1 b) 1 auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. 1 center block bgbl2_1994_j0060_ab_0010.jpg 1 0 1 Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. 1 col4 col2 0 1 Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden. 1 col4 col2 top left 50 4 none %yes;

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen nicht am Ufer festmachen, wenn ein allgemeines Festmacheverbot besteht.
  • Festmachen ist auf bestimmten gekennzeichneten Strecken erlaubt, die durch Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 angezeigt werden.
  • Das Festmachen darf nur auf der Seite der Wasserstraße erfolgen, auf der das entsprechende Tafelzeichen steht.
  • Bäume, Geländer, Pfähle und ähnliche Gegenstände dürfen nicht zum Festmachen oder Verholen verwendet werden.
  • Es gelten spezifische Regelungen für verschiedene Abschnitte der Wasserstraße.