§ 7.03 – Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
col1 0 0.10* col2 0 0.10* col3 0 1.90* col4 1.90* 1 Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen: 1 col4 col2 0 1 a) 1 auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht; 1 col4 col3 0 1 b) 1 auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. 1 col4 col3 0 1 Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. 1 col4 col2 0 1 Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. 1 col4 col2 top left 50 4 none %yes;
Kurz erklärt
- Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen nicht ankern oder Ankerpfähle benutzen, wenn ein allgemeines Ankerverbot besteht.
- Ankerverbot gilt auch auf durch das Tafelzeichen A.6 gekennzeichneten Strecken.
- Ankern ist nur auf Strecken erlaubt, die durch das Tafelzeichen E.6 gekennzeichnet sind.
- Ankerpfähle dürfen nur auf Strecken verwendet werden, die durch das Tafelzeichen E.6.1 gekennzeichnet sind.
- Die genannten Regelungen gelten jeweils nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das entsprechende Tafelzeichen steht.