Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 6.32

§ 6.32 – Mit Radar fahrende Fahrzeuge

Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer sowie die besondere Berechtigung für Radarfahrten und erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. normal Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten. normal normal Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten: a) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert es sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen; normal normal b) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen; normal normal c) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen; normal normal d) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt - einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie normal normal - seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten. normal normal normal arabic normal Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt. normal normal normal arabic normal normal Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn ein qualifizierter Schiffsführer und eine zweite radarkundige Person an Bord sind.
  • Bei bestimmten Radaranforderungen muss die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus sein, wenn das Fahrzeug über einen speziellen Radareinmannsteuerstand verfügt.
  • Bei Begegnungen müssen Fahrzeuge ihre Identität und Position über Funk mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen.
  • Fahrzeuge, die eine Gefahrenlage erkennen und keinen Funkkontakt haben, müssen die anderen Fahrzeuge warnen und die Vorbeifahrt absprechen.
  • Wenn kein Funkkontakt zustande kommt, müssen Fahrzeuge einen langen Ton geben, ihre Geschwindigkeit verringern und gegebenenfalls anhalten.